Adam Smith, der als Begründer der klassischen Nationalökonomie gilt, schrieb in seinem wichtigsten Werk „Der Wohlstand der Nationen, Theorie der ethischen Gefühle” unterschied drei Faktoren der Produktion: Boden, Arbeit und Kapital. Die wirksame Kombination dieser drei Faktoren sollte für den wirtschaftlichen Erfolg der jeweiligen Nation entscheiden. Diese „wirksame Kombination” ist nichts anderes – um die Worte von Adam Smith selbst anzuführen – „die Gesetze und Institutionen“ der jeweiligen Nation, die darüber entscheiden, in welchem Maße die Produktionsfaktoren genutzt werden.
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist ein Gefüge, das seine Existenz dem Willen der Parteien verdankt, die einzeln [wirken]. Dieser Satz wird häufig als Leitmotiv der Schiedsgerichtsbarkeit verwendet. Hingewiesen wird auf zwei herausstechende Merkmale und zwar auf den verbindlichen Charakter und die entscheidende Rolle der Parteien bei der Gestaltung des Verfahrensschemas.
Am 26. Juni 2007 haben zwei polnische Firmen, P und I einen Rahmenvertrag geschlossen, dessen Ziel es war, Bedingungen zum Abschluss von Optionsverträgen auf dem Finanzmarkt zu schaffen. Am 11. Juli 2008 haben die Parteien einen zusätzlichen Vertrag geschlossen, der die Forderungen der Firma I gegenüber der Firma P sichert.
Hinsichtlich der Schiedsvereinbarung sieht das polnische Recht sowohl formelle als auch materielle Anforderungen vor. Was die Form anbetrifft, muss die Schiedsvereinbarung gem. Art. 1162 Par. 1 des Zivilverfahrensgesetzes schriftlich festgehalten werden. Diese Forderung ist nur dann erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in den Schriftstücken enthalten ist, die zwischen den Parteien ausgetauscht wurden oder in Erklärungen, die mit Fernkommunikationsmitteln übersendet wurden und auch, wenn sich die Parteien in einem schriftlich angefertigten Vertrag auf das Dokument berufen, welches den Beschluss enthält, dass der Streit einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, wenn diese Berufung die Schiedsvereinbarung zu einem Bestandteil des Vertrages macht (Art. 1162 Par. 2 des Zivilverfahrensgesetzes).
Die Untersuchung einer Sache, die aufgrund des Wiener Übereinkommens über Verträge über internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 verhandelt wird, durch das polnische Oberste Gericht ist eher eine Seltenheit. Jedenfalls erwecken nicht viele dieser Urteile das Interesse der Rechtslehre. Umso größere Aufmerksamkeit sollte der Sache gewidmet werden, in welcher sich das Oberste Gericht dreimal ausgesprochen hat. Das glossierte Urteil des Obersten Gerichts vom 8.2.2012 betrifft eben die Grundsätze der Vertragshaftung der Parteien aufgrund des CISG für den nicht vollzogenen Warenverkauf und insbesondere die Frage der Voraussehbarkeit des zugefügten Schadens. Beunruhigend ist die Tatsache, dass das Oberste Gericht die Haftungsgrundsätze gem. Art. 471 ff. des Zivilgesetzbuches und Art. 45 und 61 im Zusammenhang mit dem Art. 74 des Übereinkommens identifizierte.
Die Schiedsfähigkeit der Streitigkeiten um die Gültigkeit der Beschlüsse von Kapitalgesellschaften wird in der Lehre des Schiedsrechts mit am intensivsten diskutiert. Entschieden vorherrschend ist die Ansicht, dass diese Streitigkeiten beim aktuellen Rechtsstand, nicht dazu geeignet sind, um von einem Schiedsgericht entschieden zu werden und dass de lege ferenda Vorschläge vorgestellt werden, die diesen Sachzustand ändern sollen.
Das Urteil des Obersten Gerichts (nachstehend: OG), dass der Zessionar der Forderung durch die Schiedsvereinbarung aus dem Grundverhältnis gebunden ist, aus welchem sich die Forderung ergibt, war für die Verfestigung der Meinung entscheidend – einheitlich sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Lehre – dass jeder Singularrechtsnachfolger der Vertragspartei im Grundvertrag durch die Schiedsvereinbarung, die in diesem Vertrag enthalten ist, gebunden ist.
Das Anliegen des vorliegenden Artikels ist die Darstellung der in der polnischen Rechtstheorie erscheinenden Meinungen zum Thema der Einführung der zwangsweisen Auflösung zahlungsunfähiger Subjekte, gegenüber welche keine Insolvenzverfahren durchgeführt worden sind, wegen nicht vorhandenem Vermögen, das für die Deckung des Verfahrens ausreichen würde und die Formulierung einer Stellungnahme, die nach der Meinung der Autoren die Lösung dieser Frage ermöglichen würde und zwar auf der Grundlage von Lösungen, die in den Empfehlungen des Teams für die Novellierung des Insolvenz- und Reparaturrechts am Justizminister vorgeschlagen werden.
Die Reichweite der absolut geltenden Vorschriften des Verfahrens- und materiellen Rechts scheint eines der wichtigsten Probleme der Schiedsgerichtsbarkeit, insbesondere der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu sein. Verbunden ist es mit verschiedenen anderen Problemen, z.B. mit dem Recht, dass bei unterschiedlichen Elementen der Schiedsgerichtsbarkeit, hauptsächlich beim Schiedsvertrag und bei der Schiedsfähigkeit Anwendung findet.
Kraft Urteil des Schiedsgerichts am Waren-Verein der Hamburger Börse e. V. Verein in Hamburg (Deutschland) vom 3. November 2010 (nachstehend entsprechend als: „Schiedsgericht“ und „Schiedsurteil“ bezeichnet) GN. Ltd, mit Sitz in Alt Tiflis (Georgien) wurde die Firma „R.-H.“ S.A. mit Sitz in W. (Polen) verurteilt, 101.600 US-Dollar samt Zinsen und Gebühr (als Anzahlung) für den übrigen Verkaufspreis von Haselnüssen zu zahlen.
Die Geschichte der Wirtschaftspolitik bestätigt es eindeutig, dass die Ideen der detaillierten „Dekretierung“ der Bereiche der wirtschaftlichen Tätigkeit ‚von oben’, durch Normen, welche die Aufnahme der einen Tätigkeiten gebieten und anderer wiederum verbieten (was häufig von den Grundsätzen der Wirtschaft fernab liegt), meistens nur lästig waren und lediglich sporadisch die betreffenden Probleme lösten.
Die Besitzer vieler versicherter Fahrzeuge in Polen sind der Meinung, dass die Versicherungsanstalten die Höhe der Entschädigung mit Absicht senken und dass im Falle der meisten Autoschäden in Polen die zuerkannten Entschädigungsbeträge bedeutend niedriger sind, als die tatsächlich getragenen Reparaturkosten. Die Ursache dafür liegt meistens daran, dass die Höhe der Entschädigung auf der Basis gebrauchter und nicht neuer Autoteile berechnet wird. Der kürzlich gefasste Beschluss des Obersten Gerichts kann diesen, von Versicherungsanstalten betriebenen Praktiken ein Ende setzen und wird ein weiters Beispiel dafür sein, dass sich die Gerichte in der letzten Zeit bei Autoversicherungssachen immer häufiger für die Interessen der Versicherten einsetzen.
Die Lösung von Streitigkeiten, die sich aus Verträgen ergeben, die den Bauprozess begleiten, kann sich als eine anstrengende und recht komplizierte Aufgabe erweisen. Während des Bauprozesses, bei dem der Investor einen Vertrag mit dem Generalauftragnehmer abschließt, treten auch andere Subjekte auf, wie der Architekt und Subauftragnehmer. Alle diese Subjekte verbinden grundsätzlich mehrere Verträge. Dieses Auftreten von vielen Beteiligten und vielen Verträgen ist ein charakteristisches Merkmal eines Bauprozesses.
Die neue Vorschrift – Gesetz über materielle Haftung von öffentlichen Funktionären für grobe Gesetzesverletzungen kann sich innerhalb der nächsten Jahre auf den polnischen Markt der Versicherungsleistungen auswirken. Das Gesetz über materielle Haftung von öffentlichen Funktionären betrifft materielle Haftung von öffentlichen Funktionären, die für Schäden haften, die während der Ausübung öffentlicher Funktionen zugefügt wurden, gegenüber dem Staatsschatz, gegenüber Einrichtungen der territorialen Selbstverwaltung und andere juristische Personen. Das polnische Parlament [Sejm] hat das Gesetz am 20. Januar 2011 verabschiedet, in Kraft getreten ist es am 17. Mai 2011.
Die Popularität der Directors-and-Officers-Versicherung(D & O), auch als Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung bezeichnet, wurde immer größer, seitdem sie vor 15 Jahren in Polen eingeführt wurde. Mit dem aufsteigenden Bewusstsein über das Risiko, dass mit dem Unternehmensmanagement verknüpft ist, entwickelten sich die Versicherungen von einem Mitte der Neunzigerjahre des 20. Jh. unbekannten Produkt bis zu einem Muss in der Zeit der wirtschaftlichen Instabilität. Die Haftung für Schäden, die als Folge der durch Fachleute gefassten Entscheidungen entstanden, wurde zu einer Selbstverständlichkeit. Obzwar sich der D & O-Versicherungsmarkt stets entwickelt, lagen die Versicherungsbeiträge für 2010 zwischen 30 und 50 Mio. Zloty (entsprechend ca. 10,2 und 17,1 Mio. USD). Aktuelle Prognosen weisen darauf hin, dass sich der Markt innerhalb der nächsten Jahre verdoppeln wird.
Die Polnische Vorschriften über den Zusammenschluss von Gesellschaften unterschieden sich nicht von jenen Lösungen, die in anderen europäischen Staaten angewendet werden. Mehr noch, sie unterliegen Einwirkungen, die das Ergebnis der Veränderungen ähnlicher europäischer Regelungen sind. Jedoch ist es bei der Analyse des Aufsichtsprozesses des Zusammenschlusses von Gesellschaften in Polen wichtig, dass auf zwei wichtige Probleme aufmerksam gemacht wird: erstens die Aufsicht des Eintragungsgerichts und zweitens des Wettbewerbsrechts.
Obwohl der Beruf des Juristen bislang keine häufigen Änderungen seines Ausübungsortes bedurfte, vertreten die Juristen ihre Kunden heute in der globalisierten Welt auch außerhalb der Grenzen des Rechtsraumes, in dem sie normalerweise praktizieren. Sie kommen daher in den unterschiedlichen juristischen Kulturen mit anderen ethischen Normen als ihren eigenen in Berührung. Dies betrifft u.a. das Prinzip der Geheimhaltung im internationalen Wirtschaftsschlichtungswesen.
Manager werden häufig gezwungen, die Restrukturierung ihrer Firmen auf eigene Hand vorzunehmen. Unter diesem Aspekt stellt Polen keinesfalls eine Ausnahme dar. Der Prozess erfordert sowohl den Einsatz vorheriger als auch neuer Manager. Jedoch stellt das polnische Recht eine Risikoquelle für die Vorstandsmitglieder dar, und jeder Manager, der einen Platz in der Führungsebene der Gesellschaft hat, sollte dieses Risiko zur Kenntnis nehmen. Im vorliegenden Artikel wird das größte rechtliche Risiko dargestellt, dass mit diesem Thema hinsichtlich der strafrechtlichen, steuerrechtlichen und zivilrechtlichen Haftung verknüpft ist, der sich die Vorstandsmitglieder von umzustrukturierenden Firmen stellen müssen.
Mit dem Gesetz vom 28.07.2005 wurde in das Zivilprozessordnung („KPC”) ein neuer, fünfter Teil aufgenommen (Art. 1154-1217). Er enthält umfassende Regelungen zu Fragen der Schlichtungs- oder Schiedsgerichtsbarkeit. Die neue Regelung stützt sich in erheblichem Maße auf das Mustergesetz der UNCITRAL von 1985. In Bezug auf ein der grundlegenden Elemente der Schiedsproblematik, die sog. Schiedsfähigkeit von Streitigkeiten, wurde die im Mustergesetz vorgeschlagene moderne Lösung jedoch nicht genutzt…
Verträge sind die grundlegende Ursache für das Entstehen von Schuldverhältnissen im polnischen Recht. Im Wesentlichen wird die Problematik vertraglicher Schuldverhältnisse durch die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs vom 23. April 1964 geregelt. Diese definieren drei Verfahren, durch die es zum Abschluss eines Vertrags kommen kann – und auch die Haftung für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten sowie die sog. vorvertragliche Haftung…
Das polnische Zivilverfahren unterscheidet bei der Prüfung der Sachlage eines Falls zwischen zwei Arten von Verfahren:
a) das sog. prozessuale (strittige) Verfahren,
b) das nicht-prozessuale (unstrittige) Verfahren.
Beim nicht-prozessualen Verfahren ist die Anzahl der Parteien theoretisch unbegrenzt – neben dem Antragssteller kann jeder an der Sache Interessierte den Status einer Verfahrenspartei (d.h. eines Verfahrensteilnehmers) erlangen, wenn er nachweist, dass das Ergebnis des Verfahrens seine Rechte berührt. Ein Beispiel für ein solches Verfahren ist das Verfahren zur Aufhebung der Eigentümergemeinschaft an einer Immobilie oder auch das Verfahren zur Teilung eines Nachlasses.
Die Insolvenz wird in Bezug auf einen Schuldner erklärt, der zahlungsunfähig geworden ist. Der Schuldner wird zahlungsunfähig, wenn er die fälligen Verbindlichkeiten nicht ausgleicht. Falls der Schuldner eine juristische Person oder eine organisatorische Einheit ohne Rechtspersönlichkeit ist, jedoch durch einen separaten Rechtsakt als rechtsfähiger erhält, gilt er ebenfalls als zahlungsunfähig, wenn seine Verbindlichkeiten den Wert seines Vermögens überschreiten, selbst wenn Verbindlichkeiten regelmäßig ausgeglichen werden.
Der Aspekt des geistigen Eigentums wird bei der Due-Diligence-Analyse im Vorfeld von Übernahmen und Fusionen oft unterschätzt oder gar übersehen. Der Grund dafür ist, dass geistiges Eigentum kein materieller Vermögensgegenstand ist. Seine Existenz und sein Umfang – und damit auch sein Wert – hängen sehr stark von vertraglichen Rechten und anderen rechtlichen Fragen ab. Dennoch kann geistiges Eigentum die wertvollste Ressource eines Unternehmens darstellen; ein potenzieller Erwerber sollte ihm daher bei der Bewertung eines Übernahmekandidaten größte Bedeutung beimessen. Dieser Artikel erörtert Schlüsselaspekte bei M&A-Transaktionen aus urheberrechtlicher Perspektive und enthält eine in der Praxis nützliche Liste von Fragen, die es zu beachten gilt.
Dieser Artikel bewertet die Anforderungen und juristischen Prozesse, die mit einem Börsenrückzug verbunden sind. Da ein solcher Rückzug erhebliche Auswirkungen auf die Position eines Investors hat, sieht das Recht hier bestimmte Mechanismen vor, die dazu dienen sollen, Minderheitsgesellschafter zu schützen, und von den kontrollierenden Gesellschaftern zu beachten sind. Diese Mechanismen ermöglichen es der Minderheit, aus der Beteiligung auszusteigen, um die Liquiditätsverluste durch die ursprüngliche Investition zu begrenzen. Der Erwerber wird hierdurch mit zusätzlichen Kosten belastet, was bei der Planung einer Übernahme zu berücksichtigen ist.
Nicht nur börsennotierte Unternehmen sind der Gefahr von Übernahmen ausgesetzt. Auch bei nicht öffentlich gehandelten Gesellschaften kann es zu einem Wechsel der Kontrolle kommen, wenn sie auch aus offensichtlichen Gründen weniger anfällig für feindliche Übernahmen sind. Ein wichtiges Element der komplizierten Rechtslage, das eine Übernahme erleichtert, ist der Mechanismus des zwangsweisen Rückkaufs von Aktien. Dieser sog. „Squeeze-out“ bedeutet hier, dass die übrigen Aktien der Zielgesellschaft zwangsweise aufgekauft werden. In vielen Rechtssystemen ist ein Squeeze-out nur bei börsennotierten Aktiengesellschaften möglich. In Polen existieren jedoch Bestimmungen, die sich speziell auf nicht-börsengehandelte Unternehmen beziehen. Dieser Artikel erörtert die praktischen Probleme des Squeeze-outs von nicht-börsengehandelten Unternehmen im Kontext des polnischen Rechts.
Eine Unternehmensfusion kann die Position der Gesellschafter von zwei oder mehr betroffenen Gesellschaften erheblich verbessern. Darüber hinaus kann die Umstrukturierung eines Schuldners Auswirkungen auf die Gläubiger als Dritte haben. Dieser Artikel erörtert die Situation von widersprechenden Gesellschaftern sowie von Gläubigern der Gesellschaft und erläutert die ihnen zustehenden Rechte und Rechtsmittel. Andererseits belasten die Existenz einer solchen Minderheit sowie der Gläubigerschutz diesen Vorgang mit einem zusätzlichen rechtlichen Risiko, das auf Seiten der potenziellen Gefahren zu verbuchen ist.
An der Harmonisierung des Übernahmerechts wird in Europa seit mehreren Jahrzehnten gearbeitet. Die 2004 letztendlich verabschiedete 13. Richtlinie gilt diesbezüglich lediglich als bescheidener Kompromiss. Daher bleibt das Problem der von Land zu Land unterschiedlichen Rechtssysteme und -praktiken weiterhin aktuell. Damit eine Übernahme erfolgreich verläuft bzw. – aus entgegengesetzter Perspektive betrachtet – erfolgreich abgewehrt werden kann, muss man daher vor allem die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen, innerhalb derer der Übernahmeversuch stattfindet, und verstehen, welche Pflichten das Management eines Unternehmens hat, das übernommen werden soll bzw. seine Übernahme verhindern will, und welche Verteidigungsmechanismen ihm zur Verfügung stehen.
Im Falle der Erklärung der Liquiditätsinsolvenz bzw. vertraglich vereinbarter Insolvenz, die das Recht des Zahlungsunfähigen auf die Verwaltung des Vermögens, das die Insolvenzmasse umfasst, aufheben, ist das Gericht laut Art. 174.1.4 des Zivilverfahrensgesetzes von Amts wegen verpflichtet, die laufenden Verfahren einzustellen und den Syndikus der Insolvenzmasse bzw. den gerichtlichen Verwalter über das laufende Verfahren zu informieren, wobei eine entsprechende Frist für das Anschlussverfahren festgelegt werden muss.
Das Problem der Kontrolle missbräuchlicher Vertragsbedingungen gehört zu den wichtigsten Aufgaben auf dem Gebiet der europäischen Harmonisierung, dies insbesondere durch die Richtlinie 93/13 vom 13. 04. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, die gegenwärtig in den Mitgliedsländern der Europäischen Union implementiert wird. Das Thema ist jedoch noch lange nicht ausgeschöpft und der Prozess der Regelung dieses Problems ist noch nicht beendet.
Die Zahl der Gerichtsverfahren zeigt meistens in der Zeit des wirtschaftlichen Rückgangs eine steigende Tendenz. Wenn der Haushalt begrenzt ist, sind die Sätze bei Wirtschaftssachen viel höher, entsprechend wächst die Bedeutung der Gewährleistung einer schnellen und nicht kostspieligen Lösung des Streites zwischen den Kunden. Konnte nach der Finanzkrise ein Anstieg an wirtschaftlichen Gerichtsverfahren beobachtet werden? Wie gestaltet sich das Wesen solcher Streitigkeiten?
Das polnische Justizministerium hat einen Entwurf zu Änderungen im Insolvenz- und Sanierungsrecht (PUN) erstellt. Darin wird die Aufhebung zweier umstrittener Bestimmungen dieses Gesetzes vorgeschlagen: nach geltendem Recht verlieren alle Schiedsvereinbarungen ihre Rechtskraft und alle laufenden Schiedsverfahren werden eingestellt, nachdem in Bezug auf eine Gesellschaft Insolvenz erklärt wurde. (Dies gilt sowohl für die Insolvenz mit Vergleichsmöglichkeit gem. Art. 142 PUN als auch für Insolvenz mit Auflösung des Vermögens gem. Art. 147).
Sofern ein Vertrag nicht vorsieht, dass ein anderer Gerichtsstand gewählt werden kann, oder die Parteien eine Schiedsgerichtsklausel vereinbart haben, werden Streitigkeiten zwischen Unternehmen in Polen im Rahmen eines speziellen Wirtschaftsverfahrens verhandelt, das die Wirtschaftsabteilungen der allgemeinen Gerichte durchführen. In solchen Verfahren müssen die Parteien eine Reihe formaler Anforderungen erfüllen. Hält eine Partei diese formalen Anforderungen nicht ein, kann sie den Fall „automatisch“ verlieren – ganz unabhängig von der inhaltlichen Beurteilung des Falls.
In Zeiten einer Wirtschaftskrise sollten Unternehmer sorgfältig erwägen, von den europäischen Bestimmungen zur Insolvenz Gebrauch zu machen, d.h. der Verordnung des Rates Nr. 1346/2000/EG. Aufgrund dieser Bestimmungen kann ein in einem Mitgliedsstaat von einer Gesellschaft angemeldetes Insolvenzverfahren durch ein Gericht in einem anderen Mitgliedsstaat durchgeführt werden.
Die Rezession hat eine Pleitewelle in ganz Europa verursacht. Dazu gehört auch, dass es in immer mehr Fällen das Vermögen des Schuldners versteigert wird. Umsichtigen Käufern bietet sich so die Chance, profitable Aktiva von Unternehmen, die in Schwierigkeiten stecken, zu einem Bruchteil der Kosten zu erwerben. Doch Erwerbungen auf diese Art sind nicht frei von Risiken.
Die globale Finanzkrise, die im letzten Jahr begann, verlief für die polnische Wirtschaft bisher milde. Nach aktuellen Daten von Eurostat verzeichneten von allen EU-Staaten, die ihre Ergebnisse bekanntgaben, allein Polen und Zypern einen Zuwachs des BIP. Doch trotz des relativ guten Zustands der polnischen Unternehmen kam es ab August 2008 zu einer beträchtlichen Schwächung der polnischen Währung gegenüber dem Euro. Um das Phänomen zu verdeutlichen, genügen zwei Zahlen: kostete ein Euro am 31. Juli 2008 nur 3,20 PLN, waren es am 18. Juli 2009 4,89 PLN.
Dr. habil. Andrzej Kubas, Professor an der Krakauer Jagiellonen-Universität. Die Einführung der Regeln der freien Marktwirtschaft in Polen um die Wende der Achtziger- und Neunzigerjahre hat sowohl die materiell-rechtlichen Beziehungen zwischen den Unternehmen wie auch die Art, wie Streitigkeiten entschieden und Mediationen in Wirtschaftsfällen durchgeführt werden, grundsätzlich geändert.