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Gruppenverfahren ZUS (Sozialversicherungsanstalt)

Gruppenverfahren ZUS (Sozialversicherungsanstalt)

Das Verfahren war mit dem Problem der Anmeldung von sog. Pausen im Betreiben des wirtschaftlichen Gewerbes durch Unternehmen – natürliche Personen bei der Sozialversicherungsanstalt vor der Einführung der Möglichkeit der Einstellung des Gewerbes, das heißt vor dem 20. September 2008 verknüpft.

Das Gruppenverfahren lief auf Klage von Herrn Rafał Robak, dem Vertreter der Gruppe, gegen die     Sozialversicherungsanstalt mit Sitz in Warschau (im Folgenden: „ZUS”) vor dem Bezirksgericht in Warschau XXV. Zivilabteilung, Aktenzeichen XXV C 4/12 und danach vor dem Berufungsgericht in Warschau VI. Zivilabteilung, Aktenzeichen VI ACz 1176/13.

Die Gruppenklage beschränkte sich auf die Forderung der Feststellung der Schadenshaftung von ZUS gegenüber den Mitgliedern der Gruppe, die aus der mehrfachen unerlaubten Handlung der ZUS und aus der rechtswidrigen Ausübung der öffentlichen Gewalt resultierte – durch irreführende und unaufrichtige Information der Mitglieder der Gruppe – als Unternehmer – über die Möglichkeit der Anmeldung der zeitweiligen Einstellung der Ausübung der außerlandwirtschaftlichen Gewerbetätigkeit (sog. Einstellung des Gewerbes) vor dem 20. September 2008 und durch weitere Handlungen, welche die Mitglieder der Gruppe in der Überzeugung bestätigten, dass die von ihnen im genannten Zeitraum vorgenommenen Anmeldungen solcher Pausen korrekt / mit dem Recht übereinstimmend und wirksam waren.

 Ablauf des Verfahrens 

  1. Die Klage zur oben angeführten Sache wurde am 30. Dezember 2010 eingereicht. Der Vertreter der Gruppe wirkte damals im Namen von 19 Personen.
  2. Mit dem Beschluss vom 23. Januar 2013, Aktenzeichen XXV C 4/12, hat das Bezirksgericht in Warschau XXV. Zivilabteilung die Klage auf Feststellung der Schadenshaftung der ZUS abgelehnt, da nach der Ansicht des Gerichts keine Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Prüfung der Klage im Gruppenverfahren gegeben waren. Das Gericht war der Meinung, dass die Forderungen der einzelnen Mitglieder der Gruppe so verschiedenartig liegen, dass sie nicht gemeinschaftlich ermittelt werden können und dass die Voraussetzung der gemeinsamen tatsächlichen Grundlage der Forderungen nicht erfüllt sei. Gegen diesen Beschluss wurde von der klagenden Partei eine Beschwerde eingelegt.
  3. Das Berufungsgericht w Warschau VI. Zivilabteilung hat mit dem Beschluss vom 5. Juni 2013, Aktenzeichen VI ACz 1176/13, die Beschwerde der klagenden Partei abgelehnt, indem es die Stellungnahme des Gerichts der ersten Instanz hinsichtlich der Unzulässigkeit des Gruppenverfahrens bezüglich der Schadenshaftung ZUS als korrekt aufrechterhielt.
  4. Am 23. September 2013 hat die klagende Partei beim Obersten Gericht eine Kassationsklage bezüglich des Beschlusses des Berufungsgerichts in Warschau vom 5. Juni 2013, durch welchen die Klage auf Feststellung der Schadenshaftung in einem Gruppenverfahren abgelehnt worden ist, eingereicht. Das Oberste Gericht hat jedoch mit dem Beschluss vom 13. Juni 2014, Aktenzeichen I CSK 654/13 die Annahme der Kassationsklage zur Prüfung abgelehnt.

Stand der Sache

Das Verfahren endete mit einer rechtskräftigen Ablehnung der Klage wegen der Unzulässigkeit der Anwendung des Gruppenverfahrens in dieser Sache. Die Kassationsklage zum Beschluss des Gerichts der II. Instanz wurde vom Obersten Gericht nicht zur Prüfung angenommen.